Bei der Gründung einer ausländischen Gesellschaft hat diese folgende Sorgfaltspflichten zu erfüllen:
1. Anteilseigner von Unternehmen mit ausländischem Kapital: Sie können ausländische Unternehmen oder Ausländer sein. Darüber hinaus können Anteilseigner von chinesisch-ausländischen Joint Ventures nur chinesische Unternehmen sein, keine chinesischen Staatsbürger. Wenn ein Unternehmen mit ausländischem Kapital registriert wird, muss es die Identitätsbescheinigung seines Anteilseigners und den Kapitalprüfungsbericht vorlegen. Ausländische Staatsangehörige müssen die von einem Notar beglaubigte Bescheinigung über den Geschäftsbetrieb und ausländische Staatsangehörige einen rechtsgültigen und gültigen ausländischen Reisepass vorlegen;
2. Grundkapital von Unternehmen mit ausländischem Kapital: Das Grundkapital von in China registrierten Unternehmen mit ausländischem Kapital wird eingezahlt. Der ausländische Investor muss unverzüglich den vollen Betrag seines Grundkapitals auf das Devisenkonto des Unternehmens mit ausländischem Kapital überweisen , die von einer professionellen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüft und ein Bericht ausgestellt wird. Geschäftsumfang: Das Unternehmen mit ausländischem Kapital muss den Geschäftsumfang sorgfältig ausfüllen, und der Geschäftsumfang in der späteren Periode darf den Geschäftsumfang des Unternehmens nicht überschreiten. Der geschäftliche Umfang darf nicht mehr als 100 Wörter einschließlich Satzzeichen betragen. Projekte, die eine vorherige Genehmigung erfordern, müssen im Voraus vom chinesischen Handelsministerium genehmigt werden;
3. Firmensitz: Der Firmensitz muss kommerzialisiert werden, der Mietvertrag der Geschäftsräume sowie Rechnungskopien und Eigentumsurkunden sind einzureichen.
Gesellschaftsrecht der Volksrepublik China
§ 6 Zur Gründung einer Gesellschaft ist bei der Gesellschaftsregistrierungsbehörde ein Antrag auf Gründungsregistrierung nach dem Gesetz zu stellen. Liegen die in diesem Gesetz vorgeschriebenen Gründungsvoraussetzungen vor, so registriert die Firmenregistrierungsbehörde die Gesellschaft als Gesellschaft mit beschränkter Haftung bzw. als Aktiengesellschaft; Personen, die die in diesem Gesetz vorgeschriebenen Gründungsbedingungen nicht erfüllen, dürfen nicht als Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Aktiengesellschaft mit beschränkter Haftung eingetragen werden.
Soweit die Gründung einer Gesellschaft nach Gesetzen und Verwaltungsvorschriften genehmigungspflichtig ist, sind vor der Eintragung der Gesellschaft die Genehmigungsformalitäten gemäß Gesetz zu durchlaufen.
Die Öffentlichkeit kann bei der Unternehmensregistrierungsbehörde eine Anfrage zu den eingetragenen Gegenständen des Unternehmens stellen, und die Unternehmensregistrierungsbehörde erbringt Auskunftsdienste.